Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB) der STS Service Technik Solution GmbH (03/2026)

§ 1 Vertragsgrundlage

((1) Grundlage für die von der STS Service Technik Solution GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) übernommenen Aufträge ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere §§ 611a, 631 ff. BGB, sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Diese AGB gelten für Verträge mit privaten und gewerblichen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“), sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen (z. B. Vereinbarung der VOB/B) getroffen werden oder eine Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A erfolgt.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.

§ 2 Zustandekommen des Vertrags

(1) Ein Vertrag kommt ausschließlich durch schriftliche oder in Textform (z. B. per E-Mail) erklärte Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande.

(2) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Subunternehmer einzusetzen; der Auftragnehmer haftet für diese wie für eigenes Personal (§ 278 BGB).

§ 3 Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Unternehmens sind Service-, Technik- und Lösungsdienstleistungen, insbesondere an Gebäuden, Gebäudetechnik, Haustechnik, elektrotechnischen Anlagen, mechanischen Anlagen und sonstigen technischen Einrichtungen.

(2) Hierzu zählen insbesondere Wartung, Inspektion, Instandhaltung, Instandsetzung, Störungsbeseitigung, technische Betriebsführung, Prüf- und Messleistungen, Montage-, Installations-, Umbau-, Demontage- sowie kleinere Bau-, Ausbau- und Trockenbauleistungen einschließlich Leitungsverlegung und Geräteaufbau sowie alle hierzu gehörenden Neben- und Hilfsleistungen, soweit keine genehmigungspflichtigen Bauleistungen vorliegen.

§ 4 Angebot, Preise, Material und Fahrtkosten

(1) Angebote haben, sofern nicht anders angegeben, eine Gültigkeit von 14 Tagen ab Angebotsdatum.

(2) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.(3) Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter ab dem 8. Tag nach Rechnungsdatum berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen.

(3) Materialpreise basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen Einkaufspreisen. Erhöhen oder verringern sich diese nachweislich um mehr als 5 % zwischen Angebotsdatum und Ausführung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Materialpreise im entsprechenden Umfang anzupassen; der Auftraggeber wird hierüber vor Ausführung der betroffenen Leistungen informiert.

(4) An- und Abfahrt werden entweder als Arbeitszeit gemäß den vereinbarten Stundensätzen oder nach einer gesondert vereinbarten Fahrtkostenpauschale (Zeit- und/oder Kilometerpauschale) abgerechnet; die jeweilige Regelung ergibt sich aus dem Angebot.

(5) Verkehrs-, witterungs- oder baustellenbedingte Verzögerungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten und im Rahmen der Auftragsdurchführung unvermeidbar sind, gelten als Arbeitszeit und können berechnet werden.

§ 5 Änderungen und Zusatzleistungen

(1) Änderungen des Leistungsumfangs sowie Zusatzleistungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).

(2) Änderungen und Zusatzleistungen können eine Anpassung der Vergütung und der Ausführungsfristen erforderlich machen; der Auftragnehmer teilt dies dem Auftraggeber vor Ausführung mit.

(3) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, sofern sie nicht in Textform bestätigt werden.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass dieser gemäß § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug gerät; gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wird.

(2) Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen; bei Unternehmern betragen sie 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zzgl. einer Pauschale von 40 € (§ 288 BGB).

(3) Nachträgliche Rechnungsänderungen im B2B-Bereich auf Wunsch des Auftraggebers können mit einer Bearbeitungspauschale von 30 € berechnet werden.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, insbesondere bei materialintensiven Aufträgen, Individualanfertigungen oder längeren Projektleistungen, eine Vorauszahlung von bis zu 50 % der Auftragssumme zu verlangen, sofern dies im Angebot deutlich hervorgehoben ist.

(5) Der Auftragnehmer kann für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder nach Bau/Projektfortschritt Abschlagsrechnungen stellen. Die Schlusszahlung ist 7 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig.

(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte ausüben.

§ 7 Mitwirkungspflichten, Termine, Verzögerungen

(1) Der Auftraggeber hat alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben sowie ungehinderten Zugang zu den Anlagen, Gebäuden und Räumen rechtzeitig bereitzustellen.

(2) Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. fehlender Zugang, nicht vorbereitete Arbeitsstelle, kurzfristige Absage weniger als 24 Stunden vor Terminbeginn), nicht durchgeführt werden, kann der Auftragnehmer den dadurch entstandenen Aufwand (insbesondere Anfahrt, Wartezeiten, Disposition) nach den vereinbarten Sätzen berechnen.

(3) Verzögerungen infolge höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, Streik, Witterung, fehlender Mitwirkung des Auftraggebers oder Leistungen Dritter verlängern die Ausführungsfristen angemessen; Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegt.

§ 8 Haftung, Subunternehmer, Fremdgewerke

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen und haftet für deren Verschulden wie für eigenes (§ 278 BGB).

(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, Schäden oder Funktionsstörungen, die auf fehlerhafte Vorleistungen oder Leistungen Dritter (Fremdgewerke) zurückzuführen sind, sofern diese für den Auftragnehmer nicht erkennbar mangelhaft waren.

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus ausdrücklich übernommenen Garantien bleibt unberührt.

§ 9 Gewährleistung und Verjährung

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach den anerkannten Regeln der Technik erbracht.

(2) Für reine Wartungs-, Inspektions- sowie Reparaturleistungen, die kein Bauwerk betreffen und nicht zu einer wesentlichen Veränderung einer Sache führen, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).

(3) Für Leistungen, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht und die ein Bauwerk betreffen oder dessen Bestandteile wesentlich beeinflussen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere fünf Jahre bei Arbeiten an Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

(4) Gegenüber Verbrauchern gelten stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(5) Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Nach fehlgeschlagener oder verweigerter Nacherfüllung stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz).

§ 10 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft mit und fordert ihn zur Abnahme auf, sofern der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet ist.

(2) Die Abnahme erfolgt durch Abnahmeprotokoll, ausdrückliche Erklärung oder durch Ingebrauchnahme der Leistung, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.

(3) Setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellungsmitteilung eine angemessene Frist zur Abnahme (mindestens 7 Kalendertage) und verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Benennung mindestens eines Mangels, gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als abgenommen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB erfüllt sind.

§ 11 Leistungsermittlung und Aufmaß

(1) Bei Pauschalpreisvereinbarungen erfolgt die Abrechnung ohne gesondertes Aufmaß, sofern der vereinbarte Leistungsumfang erbracht wurde.

(2) Bei Einheitspreisen erfolgt die Abrechnung auf Grundlage eines vom Auftragnehmer erstellten Aufmaßes; auf Wunsch kann ein gemeinsames Aufmaß erstellt werden.

(3) Das Aufmaß gilt als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang schriftlich oder in Textform widerspricht; auf diese Frist wird der Auftraggeber im Aufmaß oder der Rechnung hingewiesen.

§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm das gesetzliche Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355, 650i BGB zu.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss; der Auftragnehmer erteilt eine gesonderte Widerrufsbelehrung.

(3) Der Widerruf kann in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) erklärt werden.

(4) Hat der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung begonnen, schuldet der Verbraucher im Falle des Widerrufs Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung (§ 357e BGB).

§ 13 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an gelieferten beweglichen Sachen (Material, Ersatzteile, Geräte etc.) bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Rechnung vor (einfacher Eigentumsvorbehalt).

(2) Gegenüber Unternehmern gilt zusätzlich ein erweiterter Eigentumsvorbehalt: Das Eigentum an gelieferten Sachen bleibt bis zur Begleichung sämtlicher – auch zukünftiger – Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vorbehalten, soweit dem nicht zwingende verbraucherschützende Vorschriften entgegenstehen.

(3) Erfolgt bei Unternehmern eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der vom Auftragnehmer gelieferten Sachen mit anderen Sachen, so erfolgt diese im Auftrag des Auftragnehmers; der Auftragnehmer erwirbt hieran einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

(4) Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen pfleglich zu behandeln und Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

§ 14 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG.

(2) Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, die dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird.

§ 15 Dokumentation, Anlagenzustand

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeits-, Mess- und Prüfergebnisse sowie den Zustand von Anlagen und Bauteilen in Text- und Bildform zu dokumentieren; diese Dokumentation kann dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden und gilt als Leistungsnachweis, soweit ihr nicht unverzüglich widersprochen wird.

(2) Bei Arbeiten an bestehenden Anlagen übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für den Gesamtzustand der Anlage, sofern nicht ausdrücklich eine umfassende Prüfung, Sanierung oder Modernisierung beauftragt wurde; die Gewährleistung beschränkt sich in diesem Fall auf die konkret beauftragten Leistungen und Komponenten.

§ 16 Verbraucherschlichtung

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 17 Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.

(3) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Hamburg, März 2025